14.05.2019

Grunderwerbsteuer

Faktische Klarheit für die Share Deals der Zukunft

Alexander Lehnen, Partner, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alexander Lehnen

Das Bundesministerium der Finanzen hat den seit langem erwarteten Gesetzesentwurf über die Reform der Grunderwerbsteuer vorgelegt. Die Kernbotschaften für Sie sind:

  • Planungssicherheit jedenfalls für alle Transaktionen, die bis 31. Dezember 2019 vollzogen werden können: das alte Recht bleibt bis dahin anwendbar.
  • Wenn Sie eine Transaktion vor noch dem Start des Gesetzgebungsverfahrens – evtl. noch im Juni/Juli, wahrscheinlich erst im September – „signen“, können Sie nach altem Recht sogar noch 1 Jahr danach die Transaktion „closen“. Inhaltlich werden die Änderungen wie erwartet implementiert. Bemerkenswert ist die
  • 15-Jahresfrist für das Nachziehen von Personengesellschaftsanteilen.

Natürlich schafft dieser Entwurf noch keine formelle Klarheit über das finale Gesetz. Gleichwohl war bis heute nur noch die Einarbeitung der Vorstellungen des BMF, insbesondere über die Übergangsvorschriften, offen. Die Länder hatten sich bereits positioniert und ihre Vorschläge vom 29. November 2018 wurden übernommen. Daher ist mit keinen wesentlichen Änderungen im weiteren Verfahren zu rechnen. Inhaltlich wird umgesetzt:

  • Absenkung der relevanten Beteiligungshöhe von „mindestens 95%“ auf „mindestens 90%
  • Verlängerung der derzeitigen Fünfjahresfrist auf zehn Jahre.  Für Anteilsvereinigungen bei Personengesellschaften (d.h. das „Nachziehen“ von Minderheitsanteilen) soll zukünftig sogar eine Frist von fünfzehn Jahren gelten.
  • Bei Kapitalgesellschaften war bisher nur die Vereinigung von mind. 95% der Anteile bei einem Erwerber grunderwerbsteuerpflichtig. Die bisher nur für Personengesellschaften geltende Steuerpflicht eines Anteilseignerwechsels von mind. 90% der Anteile soll nun auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden.
  • Zukünftig können somit maximal 89,9% der Anteile innerhalb von zehn Jahren grunderwerbsteuerneutral bewegt werden, unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft

Die Neuregelungen sollen für Erwerbsvorgänge gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden. Darüber hinaus sollen folgende Übergangsregelungen gelten:

  • Bestandschutz für sog. „Altgesellschafter“; für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die zum 31. Dezember 2019 nach der aktuellen Gesetzesfassung „Altgesellschafter“ sind, gilt weiterhin die Fünfjahresfrist
  • Weitergeltung des „alten“ Rechts, um eine Umgehung der Besteuerung zu vermeiden; sofern am 31. Dezember 2019 eine Beteiligung von mindestens 90% bestand, unterliegt die erstmalige Aufstockung dieser Beteiligung auf mindestens 95% weiterhin der Grunderwerbsteuer
  • Vertrauensschutz, d.h. Weitergeltung des „alten“ Rechts, für Transaktionen mit Signing höchstens ein Jahr vor und Closing ein Jahr nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens
  • (= Wegfall des Vertrauensschutzes)

Die Fachverbände haben bis Ende Mai Zeit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens durch Zuleitung an den Bundestag könnte insofern noch vor der Sommerpause erfolgen; wir halten allerdings einen Beginn nach der Sommerpause für wahrscheinlicher.

Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
Erstveröffentlichung: ARNECKE SIBETH DABELSTEIN, Mai 2019

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