02.10.2018

Mehrkosten beim Bau

Wie kann ein Bauunternehmer die zusätzlichen Kosten wegen einer Bauzeitverzögerung geltend machen?

Dr. Christian Felix Fischer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ARNECKE SIBETH DABELSTEIN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Christian Felix Fischer

Grundlage ist eine nach den üblichen Kostenbestandteilen gegliederte und nachvollziehbare Angebotskalkulation sowie eine möglichst lückenlose Dokumentation des Bauablaufs. Kommen Kosten infolge von Störungen und hierdurch bedingten Bauzeitverzögerungen zustande, sind laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. VII ZR 16/17) deutlich zwei Phasen zu unterscheiden: zum einen die Zeit ab dem Störungseintritt bis zum Störungsende, zum anderen die Auswirkungen der Störung auf den weiteren Bauablauf (Sekundärfolgen).

In der Vergangenheit wurden sämtliche Mehrkosten aus beiden Phasen über den verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 642 BGB geltend gemacht. Nun muss für die zweite Phase umgedacht werden. Über § 642 BGB wird nur noch eine Entschädigung für den Zeitraum der Störung gewährt, z. B. für Bereithaltungskosten für Gerät, Material, Personal. Unklar ist nach dem Urteil nun aber, auf welcher Grundlage etwaige durch die Störung entstandene Folgekosten wie z. B. Lohn- und Materialpreissteigerungen, die erst nach Ende der Störung eingetreten sind, geltend gemacht werden können. Kann dem Bauherrn eigenes oder ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nachgewiesen werden, kommen §§ 280, 286 BGB oder § 6 Abs. 6 VOB/B in Betracht. Häufig ist dieses jedoch nicht der Fall. Andere Anspruchsgrundlagen werden derzeit heiß diskutiert.

Bauunternehmern ist zu empfehlen, bereits bei Vertragsverhandlungen darauf hinzuwirken, dass eine Material- und Lohnpreisklausel sowie ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten fixiert wird, die auf ein störendes, nicht aus der Risikosphäre des Bauunternehmers rührendes Ereignis zurückzuführen sind. Den Schwerpunkt bei der Geltendmachung sollte er aber auf den Nachweis und auf die im Störungszeitraum entstandenen Mehrkosten legen, - einfach, weil diese leichter durchzusetzen sind. Ist absehbar, dass die Störung länger andauert, sind vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen.

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Erstveröffentlichung: Immobilien Zeitung (IZ Magazin Immobilienanwälte 2018/2019), September 2018

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