27.12.2016

BREXIT und die Fondsindustrie

Aykut Bußian, Partner und Leiter Fund Solutions, Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Aykut Bußian

Es ist nun fast ein halbes Jahr her, seit der britische Wähler für den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union votiert hat. Auch wenn dieses rechtlich keine Austrittserklärung ist, hat selbst die moderat EU-freundliche neue Premierministerin Theresa May betont, den Brexit umzusetzen und hieraus eine „Erfolgsgeschichte“ zu gestalten.

Mit Blick auf die absehbaren Konsequenzen eines britischen Austritts aus der EU für die Fondsindustrie können sich hieran erste Zweifel ergeben. Unter der Annahme, dass dem Vereinigten Königreich ein Status vergleichbar Norwegens als EWR-Staat verwehrt wäre, würden sich diverse Nachteile für die dortige Finanzwirtschaft ergeben. Als „Drittstaat“ könnten britische Finanzinstitute, -dienstleister und Fondsanbieter weder in den Genuss der Dienstleistungsfreiheit durch die europäischen Pässe kommen noch den Vorteil der europaweit freien Wahl einer Niederlassung in Anspruch nehmen.

Konkret mit Blick auf die Fondslandschaft im Vereinigten Königreich würde hieraus ein immenser Wettbewerbsnachteil resultieren, der sich sowohl auf der Ebene der Kapitalverwaltungsgesellschaft, als auch auf Ebene der Fondsstrukturierung und vermarktung auswirken würde:

  • So müsste eine britische Kapitalverwaltungsgesellschaft als „ausländische Verwaltungsgesellschaft“ beim beabsichtigten Vertrieb von Fonds an deutsche Privatanleger der BaFin weitgehende organisatorische Erläuterungen zur Verfügung stellen, welche i. W. einem Erlaubnisantrag nach KAGB gleichkommen. In Verbindung mit den verlängerbaren Prüffristen für die Aufsichtsbehörde stellt sich dies in vielen Fällen ein inakzeptables Vertriebshemmnis dar.
  • In Fällen des beabsichtigten Vertriebs von Spezialfonds würde sich das Fehlen des „EU-Passes“ noch drastischer auswirken, da in diesen Fällen ein EU-Mitgliedsstaat als „Referenzmitgliedstaat“ festgelegt wird und die britische KVG dieser gegenüber nicht nur die Einhaltung der Anforderungen der AIFM-Richtlinie belegen muss, sondern auch auf das Bestehen einer Vereinbarung zwischen den britischen und deutschen Aufsichtsbehörden angewiesen ist, welche einen hinreichenden Informationsaustausch gewährleisten muss. Zum Vergleich: Für EU-KVG reduzieren sich diese Anforderungen i. W. auf die Einholung einer Bescheinigung bei der für sie gültigen Aufsichtsbehörde.
  • Auch auf Ebene der Fondsstrukturierung würden sich neben diversen aufsichts- und prospektrechtlichen Themen auch steuerliche Fragestellungen ergeben, die sich v.a. bei Holdingstrukturen auswirken können, z. B. ein Wegfall der Quellensteuerfreiheit von Dividenden britischer Muttergesellschaften deutscher Tochterunternehmen oder ggf. steuerpflichtige Zinszahlungen zwischen Fondsbeteiligungen und AIF.
  • Schließlich wäre die Vermarktung von Fonds, die von einer britischen KVG verwaltet werden, in den EU-Raum ebenfalls nicht mehr durch diese möglich. In der Praxis könnte dies dazu führen, dass der Vertrieb durch deutsche (lizenzierte) Tochtergesellschaften oder mittels Kooperationen über das Vertriebsnetz deutscher Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleister organisiert würde.


Schon dieser kurze Überblick zeigt auf, das alleine für die Fondsindustrie erhebliche Fragestellungen die beginnenden Austrittsverhandlungen erschweren werden. Weiterhin betrifft dies nicht nur britische Fondsanbieter, sondern auch britische Tochtergesellschaften US-amerikanischer Fondsanbieter, die den Zugang zum europäischen Binnenmarkt bezwecken. Auch wenn zu erwarten ist, dass vor dem Hintergrund der AIFM- Umsetzung im Vereinigten Königreich eine effiziente Lösung gefunden werden kann, stellt sich gegenwärtig die Frage, inwiefern diese Anbieter in der nächsten Zeit Fonds mit langjähriger Laufzeit tatsächlich noch unter britischem Aufsichtsrecht strukturieren oder vielmehr auf einen kontinentaleuropäischen Finanzplatz ausweichen werden.

Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Erstveröffentlichung: Baker Tilly Blog, Dezember 2016