31.07.2023

Solarpflicht in Berlin

Das müssen Immobilieneigentümer wissen

Andree Haacke, Prokurist, Bereichsleiter der Objektverwaltung, WOBEGE mbH
Andree Haacke

Seit dem 01.01.2023 gilt in Berlin die Solarpflicht. Mit der im Zuge des Solargesetzes von 2021 beschlossenen Regelung sollen neue Potenziale für die Nutzung von Solarenergie gehoben werden und ein starker Beitrag zu mehr Klimaschutz geleistet werden. Darüber hinaus verspricht sich die Berliner Senatsverwaltung von dem Schritt eine Stärkung nachhaltiger Wirtschaftszweige.

Darum geht es in dem Gesetz

Die seit dem 1. Januar 2023 gültige Solarpflicht (§ 3 Abs. 1 SolarG Bln) hat ihren Ursprung in dem Solargesetz von Berlin, das Mitte 2021 erlassen wurde. Sie besagt, dass bei allen Neubauten ab einer Gebäudenutzfläche von 50 m² mindestens 30 % der Bruttodachfläche mit Photovoltaik oder Solarthermie gem. Gebäude-Energie-Gesetz ausgestattet sein müssen. Von der Regelung ausgenommen sind lediglich Traglufthallen, Garagen, Schuppen und Gewächshäuser.

Spezifische Regelungen gelten für Wohngebäude, wobei es auf die Anzahl der Wohneinheiten ankommt. Vorgesehen sind mindestens 2 kW bei maximal zwei Wohnungen, mindestens 3 kW bei 3 bis 5 Wohnungen und 6 kW bei 6 bis 10 Wohnungen. Ersatzweise besteht die Möglichkeit, die Solartechnologie auf den Fassaden statt auf den Dächern aufzubringen.

Müssen Eigentümer die Solarpflicht selbst erfüllen?

Die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage muss nicht vom Eigentümer des Gebäudes selbst erfüllt werden. So können etwa Wohnungsunternehmen die Dienste von Dritten in Anspruch nehmen, wie § 3 Abs. 1. Satz 2 SolarG Bln zu entnehmen ist. So können sie zum Beispiel ihre Dachflächen an Dienstleister vermieten oder verpachten, die auf dem Gebäude eine Photovoltaik-Anlage errichten und betreiben.

Doch auch darüber hinaus gibt es noch zahlreiche Möglichkeiten wie Mieterstrommodelle für Eigentümer vermieteter Objekte. Sie bieten die Möglichkeit, Mieter in unterschiedlichem Maße an der Erfüllung der Solarpflicht zu beteiligen.

Für welche Gebäude gilt die Solarpflicht?

Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 SolarG Bln gilt die Solarpflicht nur für Gebäude im Land Berlin. Dabei wird nicht nach dem Nutzungszweck differenziert. Insofern ist es unerheblich, ob es sich um ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude handelt.

Darüber hinaus muss die Solarpflicht grundsätzlich bei Neu- und Bestandsbauten beachtet werden. Ausnahmen gelten für Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmeter. Hier ist eine ausreichende Wirtschaftlichkeit bei Installation einer Photovoltaik-Anlage in der Regel nicht gegeben. Weiterhin gilt die Solarpflicht nicht für folgende Arten von Gebäuden:

-    Unterirdische bauliche Anlagen
-    Unterglasanlagen und Kulturbauten, die für die Aufzucht, Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen bestimmt sind
-    Traglufthallen und fliegende Bauten
-    Garagen und Nebenanlagen, sofern die Solarpflicht bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück erfüllt wird.

Unter besonderen Bedingungen gibt es die Möglichkeit, von der Solarpflicht befreit zu werden (§ 7 Abs. 2 SolarG Bln). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn mit der Installation ein unangemessener Aufwand oder eine anderweitige unbillige Härte einhergehen würde. Wichtig ist es hier, seinem Befreiungsantrag entsprechende Fotos, Zeichnungen, Kostenvoranschläge oder Einschätzungen von Fachhandwerkern beizulegen.

Diese Fristen sind zu beachten

Damit die Eigentümer ausreichend Zeit haben, die Vorgaben umzusetzen und mit genügend Vorlauf zu planen, hat die Solarpflicht erst 1,5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Solargesetzes Berlin, am 1. Januar 2023, Gültigkeit erlangt. Die Pflicht gilt für Neubauten, sofern die Errichtung auf die Zeit ab dem 1. Januar 2023 zu datieren ist. Relevant ist hier der Baubeginn entsprechend der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Hierunter wird die Aufnahme der Bauarbeiten gefasst, die für die Ausführung des Bauvorhabens inkl. Baugrubenaushub erforderlich sind. Vorbereitende Maßnahmen wie das Abstecken der Grundfläche und die Errichtung der Baustelle sind nicht inbegriffen.

Handelt es sich um Bestandsbauten, ist der zeitliche Anknüpfungspunkt der wesentliche Umbau des Daches, der ab dem 1. Januar 2023 erfolgen muss. Auch hier kalkuliert man mit dem tatsächlichen Baubeginn.

Die Photovoltaik-Anlage muss bei Neubauten spätestens dann integriert werden, wenn das Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne fertiggestellt ist. Bei Bestandsbauten muss die Photovoltaik-Anlage spätestens dann installiert werden, wenn die Arbeiten des wesentlichen Dachumbaus abgeschlossen sind.

Hinweis: Gem. VDE-AR-N 4105 ist die Photovoltaik-Anlage durch den Errichter beim Verteilnetzbetreiber anzumelden.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Unter § 9 SolarG Bln sind verschiedene Sanktionen aufgeführt, die bei Verstößen gegen das Solargesetz drohen. Hier sind vor allem folgende Fälle hervorzuheben.

-    Nichterfüllung der Nachweispflicht (§ 6 Abs. 1 – 4 SolarG Bln)
-    Nichterfüllung der Aufforderung zur Nacherfüllung (§ 8 Abs. 2 SolarG Bln)
-    Falsche Angaben im Nachweis (§ 6 Abs. 1 – 4 SolarG Bln)

Als Sanktion kommt eine Geldbuße gem. § 9 Abs. 2 SolarG Bln infrage. Hierbei wird sowohl nach dem Urheber der Ordnungswidrigkeit als auch nach dem Schadenspotenzial und den geschätzten Kosten für die Solaranlage differenziert. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sind Strafzahlungen von bis zu 5.000 Euro vorgesehen. Bei Mehrfamilienhäusern sind es bis zu 25.000 und bei Nichtwohngebäuden sogar bis zu 50.000 Euro.
 
Welche Beratungs- und Fördermöglichkeiten gibt es?

Die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unterstützt die Berliner Bürger mit verschiedenen Förderungen bei der Umsetzung der Vorgaben des Solargesetzes.

Hier ist zum Beispiel das Förderprogramm SolarPLUS zu nennen, das das vorherige Programm EnergiespeicherPlus erweitert. Hierbei wird der Kauf von Stromspeichern in Verbindung mit neuen Photovoltaik-Anlagen gefördert. Weitere Bestandteile sind die Förderung von Messplätzen, die Zusammenlegung von Hausanschlüssen und die anteilige Mehrkostenförderung bei denkmalgeschützten Gebäuden.

Weitere interessante Förderungen in den Bereichen Klimaschutz und Energieversorgung findet man zum Beispiel in Gestalt von GründachPLUS und Effiziente GebäudePLUS.

Weiterführende Informationen zu allen Themen rund um das Solargesetz erhält man unter anderem im SolarZentrumBerlin sowie auf der Webseite Solarwende-Berlin.de. Hier gibt es zum Beispiel die Solardachbörse, über die Eigentümer und Projektentwickler miteinander in Austausch treten können. Weiterhin bietet das Land Berlin Interessierten mit seinem Energieatlas viele Daten und Informationen rund um das Thema Erneuerbare Energien. Eine wichtige Rolle spielt weiterhin der Solarrechner Berlin, mit dem Bürger mit wenigen Klicks Potenzialanalysen für Projekte durchführen können.

Die Nutzungsrechte wurden The Property Post zur Verfügung gestellt von WOBEGE Wohnbauten- und Beteiligungsgesellschaft mbH
Erstveröffentlichung: The Property Post, Juli 2023

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